Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma

Gebirgsbach, Inhaber Dr. Tobias Bach

1. Voraussetzungen der Teilnahme

Die Teilnahme an den von Gebirgsbach angebotenen Touren und Kursen setzt voraus, dass die Teilnehmer*innen den in der jeweiligen Touren- oder Kursbeschreibung angeführten Anforderungen gewachsen und entsprechend ausgerüstet sind. Die Bergführer von Gebirgsbach sind berechtigt, zu Beginn und auch noch während der Tour/des Kurses Teilnehmer*innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ganz oder teilweise von der Teilnahme auszuschließen. Soweit Gebirgsbach durch den Ausschluss Aufwendungen ersparen oder von Leistungsträgern erstattet erhalten, erstattet Gebirgsbach dem Teilnehmer deren Wert.

2. Vertragsschluss

Die Anmeldung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Anmeldung stellt ein rechtsverbindliches Angebot für den Abschluss des Teilnahmevertrages dar.
Der Teilnahmevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung in Textform (Annahme) zustande. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Teilnehmervertrages besteht nicht.

3. Rechnungsstellung und Zahlung

Nach Zugang der Buchungsbestätigung (Vertragsschluss) wird die Tour-/Kursgebühr in Rechnung gestellt.  Auf den Rechnungsbetrag ist innerhalb von 13 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 50 % zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 13 Tage vor Tour-/Kursbeginn zu zahlen. Geht dem Teilnehmer die Rechnung 13 oder weniger Tage vor dem Touren-/oder Kursbeginn zu, ist der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.

4. Leistungsänderungen

Änderungen wesentlicher Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (etwa aufgrund der Wetter- oder Schneeverhältnisse) und von Gebirgsbach nicht entgegen von Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Umfang sowie die Art und Weise der Tour/des Kurses nicht wesentlich beeinträchtigen.

Sollten wesentliche Leistungsänderungen erfolgen, die den Umfang und/oder die Art und Weise der Tour/des Kurses erheblich beeinträchtigen, wird der Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund in Textform informiert.
In diesem Fall können Teilnehmer*innen vom Vertrag zurücktreten. Alternativ kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen, anderen Tour/einem anderen Kurs aus dem jeweils aktuellen Angebotsportfolio von Gebirgsbach verlangt werden, es sei denn Gebirgsbach ist nicht in der Lage, dies ohne Mehrpreis anzubieten. Gebirgsbach ist verpflichtet, dem Teilnehmer innerhalb von 48 Stunden verbindlich mitzuteilen, ob eine solche alternative Tour / ein solcher alternativer Kurs ohne Mehrkosten angeboten werden kann. Mit Zugang der die Alternative bestätigender Erklärung kommt eine entsprechende Vertragsänderung verbindlich zustande.

Die Erklärung des Rücktritts, bzw. des Verlangens nach einer alternativen Tour / einem alternativen Kurs, muss unverzüglich nach der entsprechenden Erklärung von Gebirgsbach in Textform Gebirgsbach zugehen.

5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Werden nach Tour-/Kursantritt einzelne Leistungen, die ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch genommen, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises. Dies gilt nicht, soweit der Teilnehmer die Nicht-Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (z.B. aus Gründen einer erheblichen Verletzung, höherer Gewalt etc.).

6. Mindestteilnehmerzahl nach Tour-/Kursbeginn

Wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl kann Gebirgsbach vom Vertrag zurücktreten, wenn Gebirgsbach in der jeweiligen Touren-/Kursbeschreibung die Mindestteilnehmerzahl und den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu dem diese jeweilige Mindestteilnehmerzahl erreicht sein muss.  

Gebirgsbach wird einen etwaigen Rücktritt spätestens 7 Tage vor Tour-/Kursbeginn erklären; sollte das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl für Gebirgsbach früher ersichtlich werden, erfolgt die Erklärung unverzüglich. Geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückgezahlt.

7. Rücktritt

Vor Beginn der Tour/des Kurses kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist Gebirgsbach gegenüber in Textform zu erklären.

Im Falle des Rücktritts kann Gebirgsbach Stornogebühren wie folgt verlangen:

    ab dem 29. Tag vor Reiseantritt  50% des Gesamthonorars
    ab dem 14. Tag vor Reiseantritt  70% des Gesamthonorars
    ab dem 06. Tag vor Reiseantritt  90% des Gesamthonorars

Dies gilt nicht, soweit Gebirgsbach die Gründe für den Rücktritt zu vertreten hat.

Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis, dass Gebirgsbach kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, unbenommen.

8. Kündigung aus wichtigen Gründen

Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt jeder Vertragspartei jederzeit unbenommen.

Ein wichtiger Grund ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält Gebirgsbach den Anspruch auf den Tour-/Kurspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Gebirgsbach aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt oder böswillig unterlässt zu erlangen.

9. Obliegenheiten bei Mängeln

Im Falle von nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen kann Abhilfe verlangt werden. Der/die TeilnehmerIn ist in diesem Falle verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich dem Tour-/Kursleiter anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, können Rechte aus dem Umstand der mangelhaft erbrachten Leistung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Mangel Gebirgsbach schon anderweitig bekannt oder offensichtlich ist oder die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Wird eine Tour/ein Kurs infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Teilnehmende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen, vorausgesetzt, es ist zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt, die ohne Abhilfe verstrichen ist. Eines Abhilfeverlangens mit Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Gebirgsbach verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

10. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von Gebirgsbach bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Soweit Gebirgsbach für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet, beschränkt sich diese Haftung der Höhe nach auf den dreifachen Betrag des Tour-/Kurspreises. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche bei Gebirgsbach zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Teilnehmers. Soweit die Haftung von Gebirgsbach nicht ausgeschlossen ist, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Teilnehmers, bzw. der grobfahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dies gilt nicht, wenn Gebirgsbach Arglist vorwerfbar ist.

11. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen Gebirgsbach im Ausland für die Haftung von Gebirgsbach dem Grunde nach deutsches Recht nicht angewendet werden sollte, findet es bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers Anwendung.